Reitverein Flöha e. V.
Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 30.09.2007 gegründete Verein führt den Namen „Reitverein Flöha e. V.“ (nachstehend kurz „Verein“ genannt). Er hat seinen Sitz in Flöha und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiberg eingetragen.

  2. Der Verein ist Mitglied des Landesverbandes Pferdesport Sachsen.

  3. Der Verein erkennt die Satzung und die gültigen Ordnungen der Deutschen Reiterlichen Vereinigung an.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung durch Ausübung des Pferdesports in allen Bereichen.
    Der Zweck wird insbesondere begünstigt durch:

    • die Förderung der Gesundheit und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend durch Ausübung des Reitsports

    • die Förderung der Ausbildung von Pferd und Reiter, die Pflege der Reit- und Fahrkunst

    • die Förderung des allgemeinen Reitsports und des Leistungssports in allen Disziplinen

    • die Förderung der Pferdezucht, ohne jedoch dabei wirtschaftliche Ziele zu verfolgen

    • die Förderung der Pferdehaltung

    • die Förderung des Tierschutzes

    • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    • die ideelle Pflege und Bewahrung des Kulturgutes Pferd im Bewusstsein des Menschen


  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

  5. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

  6. Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

  7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. § 11).

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
    über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

  3. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Landesverbandes und der FN.

§ 3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd

  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

    1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht unterzubringen,

    2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

    3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.


  2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gemäß § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.

  3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden, wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  2. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Jahresschluss.

  3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden,

    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,

    2. wegen Zahlungsrückständen von mindestens einem Jahr trotz Mahnung

    3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder unsportlichen Verhaltens

    4. wegen unehrenhafter Handlungen

    5. wegen Verstoß gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd).


  4. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. In dieser Zeit hat das ausgeschlossene Mitglied kein Stimm- und Wahlrecht.

  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres und sämtliche sonstigen Verpflichtungen gegenüber dem Verein bestehen.

  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft geltend gemacht werden.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.

  2. Die Höhe des Jahresbeitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

  2. Jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ist zuständig für:

    1. die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

    2. die Entlastung und Wahl des Vorstandes

    3. die Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit

    4. die Genehmigung des Haushaltsplanes

    5. Satzungsänderungen

    6. die Beschlussfassung über Anträge

    7. Entscheidung über die Berufung nach § 4 Abs. 4

    8. die Ernennung von Ehrenmitgliedern

    9. die Auflösung des Vereins.


  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und eventuellen Satzungsänderungen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen 2 Wochen liegen.

  5. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

  6. Anträge auf Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

  7. Anträge können gestellt werden:

    1. vom Vorstand

    2. von jedem erwachsenem Mitglied des Vereins


  8. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

  9. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Fünftel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel.

  10. über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimm- und Wahlrecht besitzen alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

  3. Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  4. Mitglieder ohne Stimmrecht können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 9 Vorstand

  1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

  2. Dem Vorstand gehören an:

    1. der Vorsitzende

    2. der stellvertretende Vorsitzende

    3. der Schatzmeister

    4. der Funktionär für öffentlichkeitsarbeit


  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt. Zur Abwicklung von Finanzgeschäften ist stets die Zusammenarbeit von Vorsitzendem und Schatzmeister erforderlich.

  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorsitzende wird aus der Reihe der Vorstandsmitglieder gewählt. Die Benennung der übrigen Funktionen erfolgt durch Konstituierung des Vorstandes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

  5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  6. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung der Mitgliederversammlung beauftragen.

§ 10 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

  2. Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimm- und Wahlrecht.

§ 11 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

  2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den eingezahlten Kapitalanteil der Mitglieder sowie den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Landesverband, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 30.09.2007 von der Mitgliederversammlung des Reitvereins Flöha e.V. beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Flöha, den 30.09.2007